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Recht

Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft: Die 65-%-Pflicht ist weg – für die Förderung zählt sie weiter

In den letzten Wochen erreichen uns auffällig viele Anrufe mit derselben Frage: „Die 65-Prozent-Regel ist doch abgeschafft – heißt das, ich bekomme die Förderung jetzt einfacher?“ Die kurze Antwort lautet: nein, eher andersherum. Aus einer gesetzlichen Pflicht ist eine Fördervoraussetzung geworden. Wir ordnen die Rechtslage in eigenen Worten ein; die Quellen verlinken wir unten.

Was sich zum 29. Juli 2026 geändert hat

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag später in Kraft getreten. Es löst die bisherigen Heizungsregeln des Gebäudeenergiegesetzes ab. Der für Hausbesitzer sichtbarste Punkt: Die Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, gilt nicht mehr. Auch die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen ist entfallen.

Rein rechtlich dürfen Sie heute also wieder frei wählen, womit Sie heizen – auch fossil. Weitere Regelungen des Gesetzes, etwa zu Quoten für grüne Gase und Heizöl, greifen erst gestaffelt bis 2030.

Warum die 65 % für Ihre Förderung trotzdem zählen

Die Förderung ist ein eigenes Regelwerk – und dort hat sich an dieser Schwelle nichts geändert. Für die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) gilt weiterhin: Nach der Maßnahme müssen die versorgten Wohneinheiten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Wer den Zuschuss möchte, muss die Anforderung also nach wie vor erfüllen – sie ist nur nicht mehr verpflichtend für alle, sondern Bedingung für die, die Geld vom Staat wollen.

Für eine Split-Klimaanlage bedeutet das unverändert: Sie muss die primäre Heizung werden. Ein Gerät, das nur einzelne Räume zusätzlich mitheizt, erfüllt die Bedingung nicht – daran hat das GModG nichts geändert.

Was jetzt konkret gilt

  • Keine Einbaupflicht mehr: Sie müssen keine erneuerbare Heizung einbauen – auch eine neue Gasheizung ist wieder zulässig.
  • Keine Austauschpflicht mehr für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind.
  • Fördervoraussetzung unverändert: mindestens 65 % erneuerbare Wärme nach der Maßnahme, sonst kein KfW-458-Zuschuss.
  • Ebenfalls unverändert: Das Gerät muss auf der BAFA-/WEP-Liste stehen, es muss ein Bestandsgebäude sein, und der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden.
  • Wirtschaftlich unverändert: Wer fossil weiterheizt, zahlt den steigenden CO₂-Preis – die entfallene Pflicht macht Öl und Gas rechtlich wieder möglich, aber nicht günstiger.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie ohnehin über eine Klimaanlage als Heizung nachdenken, ändert sich für Sie praktisch wenig: Der Weg zur Förderung läuft über dieselben Voraussetzungen wie vorher. Was sich ändert, ist die Entscheidungslage – Sie tun es jetzt freiwillig statt unter Druck einer Frist. Wer dagegen gehofft hatte, die Förderung sei mit der Pflicht mit weggefallen oder aufgeweicht worden: Sie ist es nicht.

Ob Ihr Gebäude die 65-%-Schwelle mit einer Luft-Luft-Wärmepumpe erreichen kann, hängt vom energetischen Zustand und der Heizlast ab. Unser Förder-Check macht dazu in wenigen Fragen eine erste Einschätzung, danach rechnet ein Klimaspezialist mit Ihnen konkret durch.

Erfüllt Ihr Gebäude die Fördervoraussetzungen?

Prüfen Sie in wenigen Schritten, ob eine Klimaanlage bei Ihnen als primäre Heizung infrage kommt – und mit welchem Zuschuss Sie rechnen können.

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Quellen

Diese Meldung ist eine eigene redaktionelle Zusammenfassung und ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung. Maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen sowie Ihre individuelle Situation.

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